Satzung

Satzung des Vereins Onkologischer Arbeitskreis Walsrode e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Onkologischer Arbeitskreis Walsrode e. V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. 397 eingetragen.
Nr. 2 Er hat seinen Sitz in Walsrode.
Der Verein wurde am 20.03.1985 errichtet.
Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im Behinderten-Sportverband Niedersachsen e. V.
Nr. 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Koordinierung der praktischen,
medizinischen und wissenschaftlichen Arbeit der Ärzte auf den Gebieten
– Tumorfrüherkennung
– Tumordiagnostik
– Tumortherapie
– Tumornachsorge
– Tumordatenerfassung und –verarbeitung.
Der Verein versteht sich als Zusammenschluss der onkologisch tätigen und interessierten Ärzte in seinem Einzugsbereich
im Sinne der „Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT)“, 1979.
Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den in der ambulanten Praxis und den Kliniken tätigen Ärzten durch den
Verein soll entsprechend den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren gewährleisten, dass alle
krebskranken Patienten nach anerkannten, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden
Behandlungsplänen wohnortnah versorgt werden. Hierzu gehören
– der Ausbau von Konsiliarfunktionen und onkologischen Sprechstunden,
– die Verwendung einheitlicher Dokumentations- und Informationsmittel,
wie Basisdokumentationsbögen, Therapiepläne und Nachsorgepässe,
– die Vermittlung von Fortschritten in der klinischen und experimentellen
Onkologie an die in Praxis und Klinik tätigen Ärzte,
– die Förderung der Tumorforschung durch Kooperation mit überregionalen
Tumorzentren,
– die Unterstützung des Ausbaues der öffentlichen und privaten Fürsorge
für Patienten mit bösartigen Tumoren
– die Unterstützung von Selbsthilfegruppen
– die Unterstützung von Palliativstützpunkt SFA und ambul. Hospizdienst
Aufgabe des Vereins ist es ferner, eine möglichst breit gefächerte onkologische Fortbildung im Versorgungsbereich zu
vermitteln. Hierzu können auch Ärzte eingeladen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Dabei wird eine
Zusammenarbeit mit der Akademie für ärztliche Fortbildung Niedersachsen sowie dem Fortbildungsbeauftragten der
Ärztekammer Niedersachsen für den Bereich der Bezirksstelle Verden angestrebt.
Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Außerdem
darf der Verein seine nicht zeitnah verwendungspflichtigen Mittel für gemeinnützige Stiftungen des Onkologischen
Arbeitskreis Walsrode e. V. zur Verfügung stellen. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
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d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit
der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
§10. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird, oder erst
während des Geschäftsjahres eintritt.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
insgesamt aus 7 Mitgliedern, von denen mindestens vier je zur Hälfte frei praktizierende und im Krankenhaus tätige Ärzte
sein sollen. Der 1. und 2. Vorsitzende sollen Ärzte sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich
vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands auf sich vereinigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied (aus den Reihen der Mitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 750 € belasten, sind sowohl der Vorsitzende als
auch sein Stellvertreter bevollmächtigt. Die Vollmacht des Stellvertreters gilt im
Innenverhältnis, jedoch nur für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden. Für Ausgaben über
750 € ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegenahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Wahl der beiden Kassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstandes, Wiederwahl ist zulässig
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder-
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versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
Benachrichtigung (per Post, oder bei gesonderter Zustimmung des Mitgliedes per E-Mail) unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Ver-
sammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigen
Mitglieder dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung (einschl. des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgege-
benen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahl gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde
Bestimmung anzugeben.
§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tages-ordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tages-
ordnung angekündigt worden sind.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 10, 11, 12 und 13
entsprechend.
§15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Palliativ-Care Förderverein e. V. mit Sitz in Soltau, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Walsrode, 24.04.2023